Berechnung der Lohnsteuer 2009: Wie bei der Einkommensteuer ist auch bei der Lohnsteuerberechnung vom Jahreslohn auszugehen. Dazu wird zunächst der Lohn pro Monat auf den Jahreslohn hochgerechnet. Entsprechend dem Programmablaufplan des BMF (PAP) werden davon dann die verschiedenen Freibeträge und Pauschalen abgezogen (steht alles im §39b EStG). Vom dann verbleibende Betrag wird die Einkommensteuer berechnet nach dem gültigen Einkommensteuertarif und dann wieder durch 12 geteilt, um die Lohnsteuer pro Monat zu ermitteln |
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Schritt 1: Bruttojahres-Lohn
Bei dem angegeben Bruttolohn ergibt sich ein Bruttojahres-Lohn von:
0.00 Euro. |
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Schritt 2: AltersentlastungDer maßgebende Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Wecher Höchstbetrag zum Ansatz kommt, zeigt nachfolgende Tabelle: AltersentlastungsbetragBei dem angegebenen Geburtsjahr beträgt die Altersentlastung: 0.00 Euro. |
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Schritt 3: Vorsorgepauschale
Vom Bruttojahres-Lohn wird zunächst der Altersentlastungsbetrag abgezogen und dann davon die Vorsorgepauschale berechnet und wieder abgezogen:
Freibetrag für sonstige Vorsorge: 11% des um den Altersentlastungsbetrags verringerten Bruttojahres-Lohns, maximal 1.500 Euro - bei Ehegatten das Doppelte 3.000 Euro
0.00 Euro
zusätzlich 18% des Rentenversicherungsbeitrages (2009 beträgt der Rentenversicherungsbeitrg 19.9%) für den Fall, dass man auch Rentenversicherungspflichtig ist
0.00 Euro
Summe Vorsorgepauschale 2009 (auf Euro aufgerundet):
0.00 Euro
Pauschale 2004 wäre gewesen (Günstigerprüfung):
0.00 Euro
als Vorsorgepauschale 2009 deshalb abzuziehen:
0.00 Euro |
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Schritt 4: Tabellenfreibeträge abziehen (Pauschbetrag)
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Schritt 5: Freibeträge abziehen
0.00 Euro Freibetrag. |
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Daraus ergibt sich ein zu versteuerndes Bruttojahres-Einkommen von
0.00 Euro - 0.00 Euro Altersentlastungsbetrag. = 0.00 Euro
- 0.00 Euro Vorsorgepauschale - 0.00 Euro Pauschbetrag - 0.00 Euro Freibetrag
= 0.00 Euro zu versteuerndes Einkommen |
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Lohnsteuer
Bei 0.00 Euro zu versteuernden Einkommen im Jahr, beträgt Lohnsteuer:
0.00 Euro im Jahr |
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Solidaritätszuschlag
5.5% der Lohnsteuer - Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1.944 Euro in anderen Fällen 972 Euro übersteigt
Kinder werden steuerlich nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer) und der Kirchensteuer (9% davon) berücksichtigt. Ein Kind vermindert dabei die Besteuerungsgrundlage um jeweils 6.024 Euro
Solidaritätszuschlag im Jahr: 0.00 Euro |
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Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% und in den anderen Bundesländern 9%
Kinder werden steuerlich nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer) und der Kirchensteuer (9% davon) berücksichtigt. Ein Kind vermindert dabei die Besteuerungsgrundlage um jeweils 6.024 Euro
Kirchensteuer im Jahr: 0.00 Euro |
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Rentenversicherung
Bemessungsgrenze West-Bundesland = 64.800 Euro, Ost-Bundesland = 54.600 Euro.
Rentenversicherungs Beitrag 2009 = 19.9 Prozent die Hälfte davon trägt der Arbeitgeber
Rentenversicherung im Jahr: 0.00 Euro |
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Arbeitslosenversicherung
Bemessungsgrenze West-Bundesland = 64.800 Euro, Ost-Bundesland = 54.600 Euro.
Der Beitragssatz beträgt 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 341 Abs. 2 SGB III). Davon abweichend beträgt er in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur 2,8 Prozent
Arbeitslosenversicherung im Jahr: 0.00 Euro |
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Krankenversicherung
Ab 2009 gibt es einen Krankenkassen Einheitstarif, er beträgt 14.6% - ab Juli 14.0% (Konjunktur Paket II). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte also 7.3% bzw ab Juli 7.0%
Dazu kommt ein Arbeitnehmeranteil von 0.9%
jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Krankenversicherung, derzeit (2009) monatlich 3675 € - (siehe Sozialgesetzbuch XI § 55).
Krankenversicherung im Jahr: 0.00 Euro |
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Pflegeversicherung
der Pflegeversicherungs-Beitrag beträgt 0.975% vom Brutto-Lohn
es wird geprüft ob die Person kinderlos und älter als 23 Jahre ist, in dem Fall erhöht sich die Pflegeversicherung um 0.25%
in Sachsen ist der Beitrag zur Pflegerversicherung 0.5% höher als in den übrigen Bundesgebiet. Dafür haben die Sachsen den Buß- und Bettag als Feiertag behalten, in den anderen Bundesländern wurde ein Feiertag abgeschafft.
jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Krankenversicherung, derzeit (2009) monatlich 3675 € - (siehe Sozialgesetzbuch XI § 55).
Pflegeversicherung im Jahr: 0.00 Euro |